KStA JP hat sodann in der Replik zu Recht ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Rekurrentin für die Berechnung des maximal anzurechnenden Steuerbetrages nicht auf den handelsrechtlich verbuchten Steueraufwand abzustellen ist. Auch die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene Korrektur der Steuerrückstellung ändert insofern nichts an der Berechnung des maximal anrechenbaren Steuerbetrages von CHF 1'864'510.00.