Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb von dieser Berechnung abgewichen werden könnte. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist die Anrechnung eines Steuerbetrages von CHF 1'864'510.00 korrekt. 4.3.2. Der Rekurrentin ist zwar zuzustimmen, dass im Jahr 2020 nur eine anteilige Anrechnung der bei der wirtschaftlichen Handänderung bezahlten Grundstückgewinnsteuer erfolgt. Jedoch basiert diese Einschränkung auf der gesetzlichen Regelung von § 110a StG. Sodann ist ein solcher "Nachteil" einem System mit Steueranrechnung immanent (vgl. etwa die Berechnungen bei der pauschalen Steueranrechnung). Die Rekurrentin kann daraus jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.