4. 4.1. Der maximal anrechenbare Steuerbetrag ist auf die bei der B._____ AG tatsächlich veranlagte Grundstückgewinnsteuer von CHF 2'182'359.00 - 11 - beschränkt. Liegt jedoch die Gewinnsteuer, welche bei der zivilrechtlichen Veräusserung auf dem Liegenschaftsgewinn (Kapitalgewinn) entstanden ist, unter dem Betrag der bezahlten Grundstückgewinnsteuer, ist nur dieser tiefere Betrag vom Steuerbetrag in Abzug zu bringen. 4.2. 4.2.1. Mit der Steuererklärung beantragte die Rekurrentin selbst die Anrechnung von CHF 1'864'510.00. Dieser Betrag wurde von der Rekurrentin wie folgt berechnet.