Soweit bei der Veräusserung einer Liegenschaft wieder eingebrachte Abschreibungen zur Besteuerung gelangen, handelt es sich nicht um einen Grundstückgewinn, der aufgrund einer vorgängigen wirtschaftlichen Handänderung einer doppelten bzw. dreifachen Steuerbelastung unterliegt (da sich die vorgängige Abschreibung bei der juristischen Person erfolgswirksam bzw. gewinnmindernd ausgewirkt hat). Aufgrund teleologischer Überlegungen darf die Anrechnung der Grundstückgewinnsteuer an die Gewinnsteuer der juristischen Person daher nicht dazu führen, dass die wieder eingebrachten Abschreibungen im Ergebnis nicht besteuert würden