Fällt nur ein kleinerer Buchgewinn an oder gelangt dieser mit übrigen Geschäftsverlusten ganz oder teilweise in Verrechnung, so ist die Steueranrechnung nur in entsprechend tieferem Umfang möglich oder entfällt ganz. Soweit bei der Veräusserung einer Liegenschaft wieder eingebrachte Abschreibungen zur Besteuerung gelangen, handelt es sich nicht um einen Grundstückgewinn, der aufgrund einer vorgängigen wirtschaftlichen Handänderung einer doppelten bzw. dreifachen Steuerbelastung unterliegt (da sich die vorgängige Abschreibung bei der juristischen Person erfolgswirksam bzw. gewinnmindernd ausgewirkt hat).