"Die Anrechnung der Grundstückgewinnsteuer ist begrenzt auf die Höhe der auf den realisierten Liegenschaftengewinn entfallenden Gewinnsteuer. Fällt nur ein kleinerer Buchgewinn an oder gelangt dieser mit übrigen Geschäftsverlusten ganz oder teilweise in Verrechnung, so ist die Steueranrechnung nur in entsprechend tieferem Umfang möglich oder entfällt ganz.