Erfasst werde jedoch gleichermassen das identische Steuersubstrat, was zu einer Mehrfachbelastung führe. Nach der im Kommentar vertretenen Auffassung vermag § 110a StG die Mehrfachbelastung zu verhindern. Weiter wird im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 110a StG N 3, ausgeführt: