Gestützt auf die Materialien ist somit klar davon auszugehen, dass keinesfalls eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage der Grundstückgewinnsteuer an die Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer erfolgen sollte. Nur die erhobene Grundstückgewinnsteuer als Folge einer wirtschaftlichen Handänderung sollte in allen Fällen angerechnet werden. Erfasst werden damit sämtliche Sachverhalte. (…)."