' Als sachgerechte Lösung erachtet wurde somit bewusst nicht die Anrechnung der Bemessungsgrundlage der Grundstückgewinnsteuer (Anlagekosten) an die Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer (als Aufwertung), sondern die Anrechnung der im Rahmen einer wirtschaftlichen Handänderung tatsächlich anfallenden Grundstückgewinnsteuern. In den Beratungen der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Grossen Rates wurde § 110a StG nach der Erläuterung dieses Paragrafen durch den Vertreter des KStA in erster Beratung stillschweigend genehmigt (Protokoll der Sitzung der WAK vom 23. Januar 2006, S. 182/183) und in zweiter