Das Bundesgericht hat damit zwar die Berücksichtigung einer versteuerten stillen Reserve als korrekt erachtet, gleichzeitig aber die Steueranrechnung einer aufgrund einer wirtschaftlichen Handänderung erhobenen Grundstückgewinnsteuer nicht ausgeschlossen. Das ist insofern nachvollziehbar -9- als die Steuerbefreiung (Ausschluss aus der Steuerbemessungrundlage) oder die Steueranrechnung auch in anderen Bereichen des Steuerrechts (vgl. die Bestimmungen [Methodenartikel] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen) als gleichwertige Methoden gängig sind.