Zum Eventualantrag wurde erklärt, da der Kanton Aargau die Anrechnung der Grundstückgewinnsteuer an die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 vorsehe, betrage der effektive Steueraufwand – ohne zusätzliche Steuerrückstellung – lediglich CHF 313'541.70. In der Steuerrechnung vom 8. April 2022 sei der angerechnete Betrag von CHF 1'864'510.00 zwar nicht ausgewiesen, jedoch tatsächlich abgezogen worden. Da der für die Grundstückgewinnsteuer massgebliche Steuersatz von 38 % über dem für die Berechnung der Gewinnsteuer massgeblichen Steuersatz gelegen habe, sei nicht die gesamte Grundstückgewinnsteuer anrechenbar.