serven in der Steuerbilanz. Angerechnet werde die in Rechnung gestellte Grundstückgewinnsteuer im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Veräusserung an die veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern im Steuerbezugsverfahren. Da die Grundstückgewinnsteuer bereits bei der B._____ AG als Steueraufwand berücksichtigt worden sei, komme ein nochmaliger (doppelter) Abzug nicht in Frage.