Sollte die Anrechnung der Grundstückgewinnsteuer nicht möglich sein, sei die Steuerrückstellung anzupassen. So oder anders sei beim Steuerbezug der maximal anrechenbare Betrag von CHF 2'182'359.00 in Abzug zu bringen. 2.5. Im Einspracheentscheid führte das KStA JP aus, die Anrechnung der als Folge einer wirtschaftlichen Handänderung angefallenen Grundstückgewinnsteuer erfolge im Kanton Aargau nicht mittels versteuerter stiller Re- -6-