Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rekurrentin sei von der B._____ AG für CHF 29'548'218.17 an die C._____ AG verkauft worden. Diese Veräusserung habe aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Handänderung zur Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer geführt. Für die Parzelle aaa habe sich eine anteilige Grundstückgewinnsteuer von CHF 2'182'359.00 (anteiliger Veräusserungserlös von CHF 5'880'000.00 abzüglich anteilige Anlagekosten von CHF 136'950.00) ergeben. Dieser Betrag könne innerhalb von 10 Jahren bei der Kantons- und Gemeindesteuer im Steuerbezugsverfahren in Anrechnung gebracht werden. Am 23. Dezember 2020 habe die Rekurrentin die Parzelle aaa für CHF 17'700'000.00 verkauft.