7. Zusammenfassend hat die Steuerkommission Q._____ die Ermessensveranlagung zu Recht vorgenommen. Im Einspracheverfahren ist es den Rekurrenten jedoch gelungen, durch Einreichung der fehlenden Bankbelege die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen. Damit ist der Rekurs gutzuheissen. Die ermessensweise Aufrechnung von CHF 40'000.00 fällt dahin. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten gemäss Einspracheentscheid von CHF 117'914.00 sinkt um CHF 40'000.00 auf CHF 77'914.00, gerundet CHF 77'900.00.