Mit diesen nachgelieferten Belegen konnten zu allen in der Steuerperiode 2020 deklarierten Positionen die Salden per 31. Dezember 2019 ermittelt werden. Die Steuerkommission Q._____ hat in der anlässlich des Einspracheentscheids vorgenommenen zweiten Vermögensvergleichsrechnung jedoch nur die Werte des Kontos der Rekurrentin einberechnet (CHF 8'259.00 + CHF 200.00). Da jedoch auch für das Konto des Ehepaars (CHF 24'220.65) sowie für ein Konto mit einer weiteren Drittperson (CHF 29'855.15) die Kontobestände per 31. Dezember 2019 belegt wurden, sind auch diese in der Vermögensvergleichsrechnung zu berücksichtigen.