Im Übrigen hat die Steuerkommission Q._____ die zwei Kapitalzahlungen aus der C._____ von je CHF 8'884.60 (zusammen CHF 17'769.20) zu Recht nicht in die Vermögensvergleichsrechnung einbezogen, da diese erst im Jahr 2021 zugeflossen sind und im Vermögen per Ende 2020 nicht berücksichtigt wurden. Deshalb spielen sie für die Vermögensvergleichsrechnung des Jahres 2020 keine Rolle. 5.4.3. Die für die Wertschriften in der Berechnung der Vermögensentwicklung eingesetzten Beträge stammten aus den Wertschriftenverzeichnissen 2019 und 2020 der Rekurrenten und waren unverändert in die Veranlagungen 2019 und 2020 übernommen worden.