der Steuerpflichtige ein mangelhaftes Kassabuch vorlegt (VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.111] = AGVE 2009 S. 129; vgl. auch VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.101]). 4.5. Die Rekurrenten hatten im Veranlagungsverfahren die Möglichkeit, zum Vermögensvergleich Stellung zu nehmen und weitere Unterlagen einzureichen. Sie wurden gemahnt und auf die Folgen der Nichtmitwirkung hingewiesen. Ausweislich der Akten haben die Rekurrenten im Veranlagungsverfahren weder auf die Vorlage des Vermögensvergleichs noch auf die Mahnung reagiert. Sie haben keine weiteren Unterlagen eingereicht. Damit haben sie das aus dem Vermögensvergleich resultierende Einkommensmanko nicht erklärt.