Dem Rekurs der Rekurrenten lagen verschiedene Unterlagen bei, unter anderem die Steuererklärungen 2018 bis 2019. 3.3.2. Den Vernehmlassungen des Steueramtes Q._____ und des KStA sowie der Replik der Rekurrenten lassen sich keine weiteren materiellen Vorbringen entnehmen. 4. 4.1. Nach § 190 Abs. 1 StG prüft die Steuerbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (§ 191 Abs. 3 StG).