3. 3.1. 3.1.1. Im Veranlagungsverfahren sandte das Steueramt Q._____ den Rekurrenten mit Schreiben vom 29. September 2021 eine Vermögensvergleichsrechnung mit der Bitte um Stellungnahme und Einreichung weiterer Unterlagen. Der Vermögensvergleich wies ein Einkommensmanko von CHF 53'702.00 aus. -4- Mit Schreiben vom 26. November 2021 erging eine Mahnung an die Rekurrenten mit der Androhung einer Ermessensveranlagung (§ 191 Abs. 3 StG) und dem Hinweis auf den Beweismittelausschluss (§ 194 Abs. 2 StG).