2.3. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die ermessensweise Aufrechnung von CHF 40'000.00. Dabei ist nach Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 3.) zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren (Erw. 4.). Ist das der Fall, muss geprüft werden, ob die Rekurrenten mit der Einsprache die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen haben (Erw. 5.). Sollte der Unrichtigkeitsnachweis misslungen sein, ist auf die Höhe der ermessensweisen Aufrechnung einzugehen (Erw. 6.).