2.2. Das Steueramt Q._____ erstellte im Veranlagungsverfahren einen Vermögensvergleich, aus dem ein Einkommensmanko von CHF 53'702.00 resultierte. Deshalb rechnete die Steuerkommission Q._____ den deklarierten Einkünften in der Veranlagung ermessensweise CHF 50'000.00 hinzu. Neben weiteren, hier nicht umstrittenen Korrekturen im Gesamtbetrag von CHF -1'735.00 ergab sich ein veranlagtes steuerbares Einkommen von CHF 127'914.00. Aufgrund im Einspracheverfahren eingereichter Unterlagen reduzierte die Steuerkommission Q._____ diese Aufrechnung im Einspracheentscheid auf CHF 40'000.00, wodurch das steuerbare Einkommen auf CHF 117'914.00 sank.