Der Beschluss vom 22.09.2023 sei aufzuheben, die Einsprache vom 14.04.2022 sei gutzuheissen und die Aufrechnung von CHF 50'000.- (neu gemäss Beschluss vom 22.09.2023 CHF 40'000.-) sei auf 0.- zu setzen, bzw. zu annullieren. Jegliche Kosten aus diesem Verfahren sei an die Steuerverwaltung Q._____ aufzurechnen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Steueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: