1. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 127'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden dem steuerbaren Einkommen ermessensweise CHF 50'000.00 aus Einkommensmanko nach Vermögensvergleich hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 22. März 2022 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 13. April 2022 Einsprache. Sie stellten den Antrag, es sei auf die ermessensweise Aufrechnung von CHF 50'000.00 zu verzichten.