Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.134 P 68 Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richter Lämmli Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 8. August 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 127'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden dem steuerbaren Einkommen ermessensweise CHF 50'000.00 aus Einkommensmanko nach Vermögensvergleich hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 22. März 2022 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 13. April 2022 Einsprache. Sie stellten den Antrag, es sei auf die ermessensweise Aufrechnung von CHF 50'000.00 zu verzich- ten. 3. Mit Entscheid vom 8. August 2023 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Sie reduzierte die ermessensweise Aufrechnung von CHF 50'000.00 auf CHF 40'000.00. Das steuerbare Einkommen sank entsprechend um CHF 10'000.00 auf CHF 117'900.00. 4. Den Einspracheentscheid vom 8. August 2023 (Zustellung am 22. Septem- ber 2023) haben A._____ und B._____ mit Rekurs vom 17. Oktober 2023 (Postaufgabe am 18. Oktober 2023) an das Spezialverwaltungsgericht, Ab- teilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen folgenden " Antrag: Der Beschluss vom 22.09.2023 sei aufzuheben, die Einsprache vom 14.04.2022 sei gutzuheissen und die Aufrechnung von CHF 50'000.- (neu gemäss Beschluss vom 22.09.2023 CHF 40'000.-) sei auf 0.- zu setzen, bzw. zu annullieren. Jegliche Kosten aus diesem Verfahren sei an die Steuerverwaltung Q._____ aufzurechnen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Das Steueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. In der Steuerperiode 2020 deklarierten die Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von CHF 79'649.00. 2.2. Das Steueramt Q._____ erstellte im Veranlagungsverfahren einen Vermögensvergleich, aus dem ein Einkommensmanko von CHF 53'702.00 resultierte. Deshalb rechnete die Steuerkommission Q._____ den deklarierten Einkünften in der Veranlagung ermessensweise CHF 50'000.00 hinzu. Neben weiteren, hier nicht umstrittenen Korrekturen im Gesamtbetrag von CHF -1'735.00 ergab sich ein veranlagtes steuerbares Einkommen von CHF 127'914.00. Aufgrund im Einspracheverfahren eingereichter Unterlagen reduzierte die Steuerkommission Q._____ diese Aufrechnung im Einspracheentscheid auf CHF 40'000.00, wodurch das steuerbare Einkommen auf CHF 117'914.00 sank. 2.3. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die ermessensweise Aufrechnung von CHF 40'000.00. Dabei ist nach Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 3.) zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren (Erw. 4.). Ist das der Fall, muss geprüft werden, ob die Rekurrenten mit der Einsprache die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen haben (Erw. 5.). Sollte der Unrich- tigkeitsnachweis misslungen sein, ist auf die Höhe der ermessensweisen Aufrechnung einzugehen (Erw. 6.). 3. 3.1. 3.1.1. Im Veranlagungsverfahren sandte das Steueramt Q._____ den Re- kurrenten mit Schreiben vom 29. September 2021 eine Vermögensver- gleichsrechnung mit der Bitte um Stellungnahme und Einreichung weiterer Unterlagen. Der Vermögensvergleich wies ein Einkommensmanko von CHF 53'702.00 aus. -4- Mit Schreiben vom 26. November 2021 erging eine Mahnung an die Rekur- renten mit der Androhung einer Ermessensveranlagung (§ 191 Abs. 3 StG) und dem Hinweis auf den Beweismittelausschluss (§ 194 Abs. 2 StG). 3.1.2. In der Folge erging die Veranlagung. In der Abweichungsbegründung führte die Steuerkommission Q._____ aus, es sei gestützt auf die Vermögensver- gleichsrechnung eine teilweise Ermessensveranlagung vorgenommen worden. 3.2. 3.2.1. In der Einsprache brachten die Rekurrenten vor, sie hätten ihre Steuerer- klärung seit 2019 durch einen anderen Steuerberater ausfüllen lassen. Die- ser habe mangels Zugriff auf die Daten vorhergehender Steuerperioden irr- tümlich nicht alle Konten im Wertschriftenverzeichnis angegeben. Nament- lich sei ein Konto mit einem Saldo von CHF 35'953.00 nicht deklariert wor- den. Zudem sei im Jahr 2020 ihr Sohn verstorben. Deshalb seien sie nicht in der Lage gewesen, den neuen Steuerberater korrekt zu instruieren. Schliesslich hätten sie im Jahr 2021 von ihrem Sohn eine Erbschaft von CHF 17'000.00 erhalten. Im Übrigen hätten sie keine hohen Lebenshal- tungskosten und lebten zurückgezogen. Dies erkläre die Vermögenszu- nahme. 3.2.2. Mit Schreiben vom 29. April 2022 forderte das Steueramt Q._____ zusätzliche Unterlagen bei den Rekurrenten ein. Die Rekurrenten sollten insbesondere weitere Unterlagen zu ihren Bankkonten einreichen. Ausweislich handschriftlicher Notizen in den Akten wurde der Rekurrent am 13. Mai 2022 persönlich auf dem Steueramt Q._____ vorstellig. Er reichte die verlangten Bankdokumente ein und stellte weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der vom Sohn erhaltenen Erbschaft in Aussicht. 3.2.3. Im Einspracheentscheid würdigte die Steuerkommission Q._____ die im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen. Sie berücksichtigte die Salden zweier in der Steuerperiode 2019 nicht deklarierter Bankkonten von CHF 8'259.00 und CHF 200.00, hielt aber fest, dass aufgrund fehlender Unterlagen unklar bleibe, ob per Ende Jahr 2019 weitere (im Wertschriften- verzeichnis 2020 deklarierte) Konten (bereits) bestanden hätten. Aufgrund der zusätzlich per Ende 2019 berücksichtigten Kontosalden von insgesamt CHF 8'459.00 sank die Vermögenszunahme in der Vermögens- vergleichsrechnung von CHF 81'797.00 auf CHF 73'338.00. Im gleichen Masse sank das Einkommensmanko von CHF 53'702.00 auf -5- CHF 45'243.00. Daraus ergab sich (abgerundet) die reduzierte Aufrech- nung von CHF 40'000.00. Bezüglich Erbschaft des Sohnes führte die Steuerkommission Q._____ aus, dass die Rekurrenten am 27. September 2021 zwei Kapitalzahlungen aus der C._____ von je CHF 8'884.60 (zusammen CHF 17'769.20) erhalten hätten. Dies spiele jedoch für den Vermögensvergleich des Jahres 2020 keine Rolle, da die Auszahlung erst per 27. September 2021 erfolgt und der Anspruch zudem per 31. Dezember 2020 nicht deklariert worden sei. 3.3. 3.3.1. Im Rekurs begründeten die Rekurrenten ihren Antrag auf Streichung der Aufrechnung von CHF 40'000.00 im Wesentlichen gleich wie in der Ein- sprache. Ergänzend beklagten sie, die Steuerbehörde habe bezüglich der im Jahr 2019 versehentlich nicht deklarierten Konten nicht nachgefragt, sondern einfach aufgerechnet. Es handle sich aber nicht um neue Konten, sondern lediglich um vorbestehende Konten, die aufgrund des Wechsels des Steuerberaters in Verbindung mit ihrer schwierigen privaten Situation irrtümlich nicht deklariert worden seien. Dass dies nicht absichtlich gesche- hen sei, sei auch daran erkennbar, dass im Jahr 2020 wieder alle Konten deklariert worden seien. Dem Rekurs der Rekurrenten lagen verschiedene Unterlagen bei, unter an- derem die Steuererklärungen 2018 bis 2019. 3.3.2. Den Vernehmlassungen des Steueramtes Q._____ und des KStA sowie der Replik der Rekurrenten lassen sich keine weiteren materiellen Vorbringen entnehmen. 4. 4.1. Nach § 190 Abs. 1 StG prüft die Steuerbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Per- son trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit- telt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorge- nommen (§ 191 Abs. 3 StG). 4.2. Bei der Ermessensveranlagung können Erfahrungszahlen, Vermögensent- wicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden (§ 191 Abs. 3 StG). Resultiert aus der Steuererklärung ein Einkom- men, das unglaubwürdig ist und "so nicht stimmen kann", drängt sich die -6- Überprüfung durch einen Vermögensvergleich auf. Ergibt dieser, unter Be- rücksichtigung der für den Lebensunterhalt benötigten Mittel, ein erhebli- ches Manko und kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, dass ein Vermögenszuwachs ganz oder teilweise aus steuerfreien Einkünften resultiert, ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen (VGE vom 23. Ja- nuar 2008 [WBE.2007.342]; AGVE 2005 S. 124 f., mit Hinweisen). 4.3. Beim Vermögensvergleich werden der Ermessensveranlagung die Vermö- gensentwicklung und der Lebensaufwand zu Grunde gelegt. Es handelt sich dabei um eine Methode, die unter Berücksichtigung des Lebens- oder Privataufwandes den Rückschluss auf das Einkommen des Steuerpflichti- gen erlaubt. Sie beruht auf folgendem Vorgehen: 1. Aus den Vermögensveranlagungen ergibt sich die Reinvermögensent- wicklung. 2. Diese ist um Wertveränderungen zu bereinigen, welche ohne Relevanz für das Einkommen in der Bemessungsperiode sind, also beispiels- weise Höher- oder Tieferbewertungen ohne direkten Zusammenhang mit Anschaffungen/Investitionen oder Veräusserungen. 3. Zur bereinigten (= einkommensrelevanten) Vermögensentwicklung sind alle übrigen (d.h. nicht unmittelbar in Vermögenswerten nieder- schlagenden) Aufwendungen des Steuerpflichtigen in der Bemes- sungsperiode zu addieren. Das Resultat zeigt, über wie viel Mittel der Steuerpflichtige in der Bemessungsperiode allermindestens verfügen musste. 4. Hiervon sind allfällige Mittelzuflüsse, die nicht in Form von (steuerpflich- tigem) Einkommen erfolgten, abzuzählen, beispielsweise aus Erbschaft oder als Kapitalgewinn auf Privatvermögen. Daraus ergibt sich das jähr- liche Mindestreineinkommen. 5. Nach Vornahme der zulässigen Abzüge (einschliesslich Abschreibun- gen, soweit aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung ein Anspruch darauf besteht) ergibt sich das steuerbare Einkommen. (zum Ganzen: AGVE 1996 S. 220, mit Hinweisen; VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.342]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auf- lage, Muri-Bern 2023, § 191 StG N 36). 4.4. Gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichtes ist die steuerpflichtige Person (auch) bei einer Ermessensveranlagung wegen ungewissen Sachverhalts grundsätzlich vorgängig aufzufordern, die Unge- wissheit zu beseitigen. Diese Aufforderung ist gegebenenfalls zu mahnen. Unterbleiben können Aufforderung und Mahnung grundsätzlich nur dann, wenn die steuerpflichtige Person den Sachverhalt der Natur der Sache nach nicht mehr klären kann. Als Beispiel dafür ist der Fall zu nennen, wenn -7- der Steuerpflichtige ein mangelhaftes Kassabuch vorlegt (VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.111] = AGVE 2009 S. 129; vgl. auch VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.101]). 4.5. Die Rekurrenten hatten im Veranlagungsverfahren die Möglichkeit, zum Vermögensvergleich Stellung zu nehmen und weitere Unterlagen einzu- reichen. Sie wurden gemahnt und auf die Folgen der Nichtmitwirkung hin- gewiesen. Ausweislich der Akten haben die Rekurrenten im Veranlagungsverfahren weder auf die Vorlage des Vermögensvergleichs noch auf die Mahnung reagiert. Sie haben keine weiteren Unterlagen eingereicht. Damit haben sie das aus dem Vermögensvergleich resultierende Einkommensmanko nicht erklärt. Die Steuerkommission Q._____ hat deshalb, da die Rekurrenten trotz Mah- nung das Einkommensmanko nicht begründet haben, zu Recht eine (teil- weise) Ermessensveranlagung vorgenommen. 5. 5.1. Gegen Veranlagungen kann Einsprache erhoben werden (§ 192 Abs. 1 StG). Die Einsprache muss einen Antrag enthalten, aus dem her- vorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Zudem soll die Einsprache eine Begründung enthalten (§ 193 Abs. 1 StG). 5.2. Ist die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt, kann sie der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 193 Abs. 3 Satz 1 StG). Nachweis und Begründung obliegen dabei der steuer- pflichtigen Person und sind bereits im Einspracheverfahren anzutreten (AGVE 2005 S. 125 f.; VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.342]). Neben der Begründung muss die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung allfällige Beweismittel nennen (§ 193 Abs. 3 Satz 2 StG; vgl. dazu ausführ- lich Bundesgerichtsurteil vom 29. April 2009 [2C_579/2008] = StE 2009 B 95.1 Nr. 14 = StR 2009 S. 659 = ZStP 2009 S. 247; Bundesgerichtsurteil vom 4. Juli 2005 [2A.72/2004] = StR 2005 S. 973). 5.3. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann der Steu- erpflichtige auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen Sachverhalt darlegen und beweisen; in diesem Fall können die Steuerfaktoren einwand- frei ermittelt werden und es tritt eine normale Veranlagung an die Stelle der Ermessensveranlagung. Falls der wirkliche Sachverhalt nicht nachgewie- sen werden kann, kann der Steuerpflichtige stattdessen nachweisen, dass -8- die ermessensweise Schätzung unter Beachtung des Ermessensspiel- raums offensichtlich zu hoch ausgefallen und damit unhaltbar ist (Kommen- tar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 193 StG N 18, mit Hinweisen). 5.4. 5.4.1. Den Unrichtigkeitsnachweis traten die Rekurrenten an, indem sie im We- sentlichen geltend machten, sie hätten in der Steuererklärung 2019 irrtüm- lich nicht alle Bankkonten deklariert. Deshalb ergebe sich im Vergleich zur Steuerperiode 2020 (in der die entsprechenden Bankkonten deklariert wor- den seien) eine zu grosse Vermögenszunahme. 5.4.2. Der ermessensweisen Aufrechnung von CHF 50'000.00 in der Veranla- gung vom 22. März 2022 lag folgende Vermögensvergleichsrechnung zu- grunde: Vermögensentwicklung 2020 31.12.2019 31.12.2020 Wertschriften (ohne Geschäft) 22863.00 105156.00 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Verrechnungssteuer 0.00 4.00 Private Fahrzeuge 1000.00 500.00 Liegenschaften Privatliegenschaften Q._____, S-Strasse 17 373000.00 373000.00 Schulden -445000.00 -445000.00 Reinvermögen -48137.00 33660.00 Vermögenszunahme 81797.00 Mittelherkunft 2020 Total Einkünfte (ohne Liegenschaften) 95650.00 Liegenschaftsunterhaltskosten -3072.00 Berufskosten -12641.00 Schuldzinsen -8760.00 Beiträge Säule 3a -4020.00 Krankheits- und Unfallkosten -1515.00 Massgebendes Einkommen 65642.00 Total Mittelherkunft 65642.00 Mittelverwendung 2019 Vermögenszunahme 81797.00 Bezahlte Kantons- und Gemeindesteuern inkl. Rückerstatt. 8364.00 Bezahlte direkte Bundessteuern, inkl. Rückerstattung 399.00 Kosten für Nahrung, Kleidung, Kosmetik, Freizeit, etc. 20400.00 Private Versicherungsprämien 8384.00 Total Mittelverwendung 119344.00 Einkommensmanko pro Jahr -53702.00 Bei der Berechnung der Vermögensentwicklung fällt auf, dass das Fahr- zeug im Jahr 2020 eine Wertminderung von CHF 500.00 erfuhr. Diese -9- Wertminderung – die ohne Zu- oder Abgänge erfolgt ist – ist auszugleichen, indem der Differenzbetrag der Vermögenszunahme hinzugerechnet wird. Diese Korrektur wurde von der Steuerkommission Q._____ nicht vorgenommen, weshalb sie nachzutragen ist. Im Übrigen hat die Steuerkommission Q._____ die zwei Kapitalzahlungen aus der C._____ von je CHF 8'884.60 (zusammen CHF 17'769.20) zu Recht nicht in die Vermögensvergleichsrechnung einbezogen, da diese erst im Jahr 2021 zugeflossen sind und im Vermögen per Ende 2020 nicht berücksichtigt wurden. Deshalb spielen sie für die Ver- mögensvergleichsrechnung des Jahres 2020 keine Rolle. 5.4.3. Die für die Wertschriften in der Berechnung der Vermögensentwicklung ein- gesetzten Beträge stammten aus den Wertschriftenverzeichnissen 2019 und 2020 der Rekurrenten und waren unverändert in die Veranlagungen 2019 und 2020 übernommen worden. Die (deklarierten und veranlagten) Wertschriften per 31. Dezember 2019 setzten sich wie folgt zusammen: Inhaber Nummer Saldo A._____ aaa 22'523.00 IBAN_____ Alt: IBAN_____ A._____ Anteilsschein zu diesem Konto 200.00 A._____ aaa 140.00 IBAN_____ Alt: IBAN_____ Total 22'863.00 Hierzu ist festzuhalten, dass die dritte Position von CHF 140.00 gemäss Bankbeleg die Tresorfachgebühr darstellt, die nicht zum steuerbaren Ver- mögen gehört und offensichtlich irrtümlich deklariert und veranlagt wurde. Sie ist aus dem Wertschriftentotal per Ende 2019 herauszurechnen. Die (deklarierten und veranlagten) Wertschriften per 31. Dezember 2020 setzten sich wie folgt zusammen: Inhaber Nummer Saldo A._____ aaa 17'850.00 IBAN_____ Alt: IBAN_____ A._____ Anteilsschein zu diesem Konto 200.00 A._____ und bbb 42'692.00 B._____ IBAN_____ Alt: IBAN_____ - 10 - B._____ ccc 8'261.00 IBAN_____ Alt: IBAN_____ B._____ Anteilsschein zu diesem Konto 200.00 A._____, B._____ ddd 35'953.00 und D._____ IBAN_____ Alt: IBAN_____ Total 105'156.00 Die letztgenannte Position betrifft ein Konto, das neben den Rekurrenten einen weiteren Kontoinhaber ausweist. Da die Rekurrenten den gesamten Kontosaldo als steuerbares Vermögen deklariert haben, ist davon auszu- gehen, dass sie die wirtschaftlich Berechtigten sind. Die Zuordnung zum Vermögen der Rekurrenten ist nicht zu beanstanden. 5.4.4. Aufgrund der im Einspracheverfahren vorgelegten Unterlagen wurden per Ende Jahr 2019 zwei weitere Positionen im Gesamtbetrag von CHF 8'459.00 (CHF 8'259.00 + CHF 200.00) als Wertschriften anerkannt. Die Vermögenszunahme in dem für den Einspracheentscheid massgeben- den Vermögensvergleich veränderte sich dadurch wie folgt (kursiv): Vermögensentwicklung 2020 31.12.2019 31.12.2020 Wertschriften (ohne Geschäft) 22863.00 105156.00 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Verrechnungssteuer 0.00 4.00 Private Fahrzeuge 1000.00 500.00 Nachträglich deklarierte Wertschriften 8459.00 Liegenschaften Privatliegenschaften Q._____, S-Strasse 17 373000.00 373000.00 Schulden -445000.00 -445000.00 Reinvermögen -39678.00 33660.00 Vermögenszunahme 73338.00 Somit sank die Vermögenszunahme von CHF 81'797.00 auf CHF 73'338.00. Die Mittelherkunft blieb unverändert. Die Mittelverwendung sank durch die tiefere Vermögenszunahme von CHF 119'344.00 um CHF 8'459.00 auf CHF 110'885.00. Im gleichen Masse sank das Einkom- mensmanko von CHF 53'702.00 auf CHF 45'243.00. 5.4.5. Betrachtet man die im Einspracheverfahren eingereichten Bankbelege für die Steuerperiode 2019, so ergeben sich daraus – neben den bereits de- klarierten Werten des Rekurrenten von CHF 22'523.00 und CHF 200.00 – per 31. Dezember 2019 folgende Positionen: - 11 - Inhaber Nummer Saldo A._____ und bbb 24'220.65 B._____ IBAN_____ Alt: IBAN_____ B._____ ccc 8'259.05 IBAN_____ Alt: IBAN_____ B._____ Anteilsschein zu diesem Konto 200.00 A._____, B._____ ddd 29'855.15 und D._____ IBAN_____ Alt: IBAN_____ Total 62'534.85 Mit diesen nachgelieferten Belegen konnten zu allen in der Steuerperiode 2020 deklarierten Positionen die Salden per 31. Dezember 2019 ermittelt werden. Die Steuerkommission Q._____ hat in der anlässlich des Einspracheentscheids vorgenommenen zweiten Vermögensvergleichsrechnung jedoch nur die Werte des Kontos der Rekurrentin einberechnet (CHF 8'259.00 + CHF 200.00). Da jedoch auch für das Konto des Ehepaars (CHF 24'220.65) sowie für ein Konto mit einer weiteren Drittperson (CHF 29'855.15) die Kontobestände per 31. Dezember 2019 belegt wurden, sind auch diese in der Vermögensvergleichsrechnung zu berücksichtigen. 5.5. Vor diesem Hintergrund ist die anlässlich der Veranlagung berechnete Ver- mögenszunahme wie folgt zu korrigieren (kursiv): Vermögensentwicklung 2019 31.12.2019 31.12.2020 Wertschriften (ohne Geschäft) 22863.00 105156.00 Abzüglich Tresorfachgebühr -140.00 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Verrechnungssteuer 0.00 4.00 Private Fahrzeuge 1000.00 500.00 Nachträglich deklarierte Wertschriften 62534.85 Liegenschaften Privatliegenschaften Q._____, S-Strasse 17 373000.00 373000.00 Schulden -445000.00 -445000.00 Reinvermögen 14257.85 33660.00 Vermögenszunahme 19402.15 Korrektur Wertminderung Fahrzeug 500.00 Bereinigte Vermögenszunahme 19902.15 5.6. Damit sinkt die Vermögenszunahme gegenüber dem im Einspracheent- scheid berechneten Wert von CHF 73'338.00 um CHF 53'435.85 (CHF 62'534.85 ./. CHF 140.00 [Tresorfachgebühr] ./. CHF 500.00 [Korrek- - 12 - tur Wertminderung Fahrzeug] ./. die im Einspracheentscheid bereits be- rücksichtigten CHF 8'459.00) auf CHF 19'902.15. Im gleichen Masse sinkt die Mittelverwendung von CHF 110'885.00 auf CHF 57'449.15. Bei einer (weder umstrittenen noch offensichtlich falsch berechneten) Mittelherkunft von CHF 65'642.00 und einer Mittelverwen- dung von CHF 57'449.15 ergibt sich ein Einkommensüberschuss von CHF 8'192.85. Aus der gemäss den vorgelegten Belegen korrigierten Vermögensver- gleichsrechnung ergibt sich kein Einkommensmanko mehr. Damit ist es den Rekurrenten gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermes- sensveranlagung nachzuweisen. 6. Da der Unrichtigkeitsnachweis gelungen ist, fällt die Ermessensveranla- gung dahin. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die Steuerkommission Q._____ ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. 7. Zusammenfassend hat die Steuerkommission Q._____ die Ermessensveranlagung zu Recht vorgenommen. Im Einspracheverfahren ist es den Rekurrenten jedoch gelungen, durch Einreichung der fehlenden Bankbelege die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen. Damit ist der Rekurs gutzuheissen. Die ermessensweise Aufrechnung von CHF 40'000.00 fällt dahin. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten gemäss Einspracheentscheid von CHF 117'914.00 sinkt um CHF 40'000.00 auf CHF 77'914.00, gerundet CHF 77'900.00. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekur- renten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 77'900.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Steueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 25. April 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche