Replik) wäre eine fristgerechte Einreichung einer Einsprache, an welche nur geringe Anforderungen gestellt werden, zumutbar gewesen. 5. Da auch ein allfälliger materieller Fehler der (Ermessens-)Veranlagung keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt (SGE vom 23. Februar 2023 [3-RV.2021.201]), ist die Steuerkommission Q._____ zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7-