rung bereits während der laufenden Einsprachefrist und nicht erst im März 2023 um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern, denn es liegt kein Arztzeugnis vor, aus welchem hervorgeht, dass der Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen war, selber rechtzeitig eine Einsprache zu verfassen oder dies an eine Drittperson (z.B. den Betreuer von C._____ GmbH) zu delegieren (vgl. VGE vom 14. Februar 2019 [WBE.2018.271]).