4.4.2. In diesem Bericht werden die Folgen der beim Rekurrenten Mitte 2022 diagnostizierten Krebserkrankung bzw. allgemein übliche Reaktionen von Krebspatienten geschildert. Diese sind ohne Weiteres nachvollziehbar und -5- werden angesichts der Schwere der Erkrankung keinesfalls in Frage gestellt. 4.5. Beide Berichte belegen nicht, dass der Rekurrent gerade während der Einsprachefrist (26. Januar 2023 bis 24. Februar 2023) aufgrund seiner Erkrankung bzw. einer stationären oder ambulanten Behandlung nicht in der Lage gewesen ist, rechtzeitig eine gültige Einsprache gegen die Veranlagung zu erheben oder dies an einen Vertreter zu delegieren.