4.2.2. Die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist wird nur ausnahmsweise und unter strengen Anforderungen gewährt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2000 [2P.235/2000]; VGE vom 31. März 2004 [BE.2004.00009]). 4.3. Der Rekurrent beruft sich zur Begründung der Verspätung der Einsprache zum einen auf den "Austrittsbericht stationär vom 17.10.2022 (provisorisch)" des D._____. Daraus ist ersichtlich, dass der Rekurrent an Krebs erkrankt ist, [...]. Die diesbezügliche Hospitalisation dauerte vom 28. September 2022 bis 17. Oktober 2022. Sie stellt damit keinen Grund für die Verspätung der Einsprache dar, weil die Einsprachefrist erst am 26. Januar 2023 zu laufen begann.