son mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (Bundesgerichtsurteil vom 11. Februar 2021 [2C_117/2021] E. 2.3.3.; Bundesgerichtsurteil vom 4. April 2019 [2C_294/2019] E. 3.2.). Eine Krankheit muss nicht nur derart schwer sein, dass sie den Steuerpflichtigen daran hindert, selber fristgerecht zu handeln. Vielmehr muss es ihm krankheitsbedingt auch unmöglich sein, eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen (VGE vom 29. April 2021 [WBE.2021.121]). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt der freien Beweiswürdigung und damit keiner festen Beweisregel.