RGE vom 25. Februar 2010 [3-RV.2009.188]; VGE vom 26. Januar 2009 [WBE.2008.163]), denn es liegen keine Anzeichen vor, dass der Rekurrent gegen Treu und Glauben verstossend versuchte, den Beginn des Fristenlaufs ungebührlich hinauszuzögern. 8.4. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2023 ist folglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Einsprache vom 5. Mai 2023 einzutreten. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: