In Fällen mangelhafter respektiver fehlender Eröffnung einer Verfügung soll dem zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten daraus kein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb ein Rechtsmittel noch innerhalb der ordentlichen Frist seit dem Zeitpunkt, in dem von der Verfügung Kenntnis genommen werden kann, eingereicht werden darf. Nach Treu und Glauben darf ein Betroffener den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn berührenden Verfügung Kenntnis erhalten hat, sondern es ist ihm dann zuzumuten, dafür besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung zu erfahren (Bundesgerichtsurteil vom 23. Januar 2006 [1A.278/