8.2. In Fällen mangelhafter respektiver fehlender Eröffnung einer Verfügung soll dem zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten daraus kein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb ein Rechtsmittel noch innerhalb der ordentlichen Frist seit dem Zeitpunkt, in dem von der Verfügung Kenntnis genommen werden kann, eingereicht werden darf.