Die Vorinstanz stellt im Schreiben vom 15. Mai 2023 zu Recht fest, dass sie zu diesem Zeitpunkt (Anfang Mai 2023) vom Rekurrenten keine entsprechende Meldung (Feststellung eines Verfahrensmangels [keine Zustellung der definitiven Steuerveranlagung 2020]) erhalten habe. Dem daraus von der Vorinstanz im Einspracheentscheid gezogenen Schluss, dass daher die Einsprachefrist bereits abgelaufen sei, kann jedoch nicht zugestimmt werden, denn der Rekurrent hat gestützt auf den Erhalt der Kopie der definitiven Steuerveranlagung 2020 am 5. Mai 2023 eine Einsprache erhoben, was die Meldung eines Verfahrensmangels hinfällig machte. -8-