7.3. Der Rekurrent nimmt dazu wie folgt Stellung (Rekurs, S. 1 f.): "Der Nichterhalt der angeblich am 24. Juni 2022 per A- oder B-Post versandten Steuerveranlagung ist unbestritten. Eine verkleinerte Kopie der definitive Steuerveranlagung 2020 wurde mir in einem Stapel Beilagen im entsprechenden Verfahren im Kanton R._____ zugestellt. Meine Einsprache basierte auf dieser Kopie. Da die Gemeinde Q._____ auch provisorische Steuerrechnungen mahnt und betreibt, habe ich daraus keine Existenz einer definitiven Veranlagung abgeleitet. …..