muten, umgehend dafür besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung zu erfahren (BGE 134 V 306, Erw. 4.2, m.w.H., Urteil des Bundesgerichts [1A.278/2005] vom 23. Januar 2006, Erw. 3.2). Diese Praxis ist hier analog anzuwenden, zumal sich auch aus der prozessualen Sorgfaltspflicht ergibt, dass die Parteien festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen haben." 7.2. Die Vorinstanz verweist im Einspracheentscheid auf diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und führt dazu das Folgende aus (S. 2):