6.3. Gemäss § 175 Abs. 1 StG sind Verfügungen schriftlich zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, eine Veranlagungsverfügung mit normaler uneingeschriebener Post zuzustellen. Da eine Partei, der eine Verfügung uneingeschrieben zugestellt worden ist, regelmässig nicht in der Lage ist, das Empfangsdatum nachzuweisen, fällt die Beweislast für dieses Datum der Behörde zu, die die Beweislosigkeit durch den uneingeschriebenen Versand des Aktes verursacht hat. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2000 [2P.54/2000];