5. Der Rekurrent macht geltend, die Veranlagung vom 24. Juni 2022 sei ihm noch nicht rechtsgültig zugestellt worden (vgl. Einsprache) bzw. es gäbe keinen Nachweis für die behauptete Zustellung der Veranlagung. Die Einsprache sei daher als rechtzeitig zu betrachten (vgl. Rekurs).