4. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache des Rekurrenten infolge Verspätung und fehlender Hinderungsgründe nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 22. Dezember 2022 [3-RV.2021.102]), d.h. den Antrag auf die Entfernung des Eigenmietwertes für die Wohnung und für einen Einstellhallenplatz aus der Veranlagung. -5-