3. 3.1. Der Rekurrent beantragt, es seien aufgrund der Befangenheit des Verwaltungsgerichts allfällige Verfahren vor ausserkantonalen Richtern durchzuführen. 3.2. Bei einem allfälligen Weiterzug des vorliegenden Urteils an das Verwaltungsgericht hat dieses über einen allfälligen Ausstand zu entscheiden. Es ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.