2. 2.1. B._____ hat als "Aktuar Steuerkommission" den Einspracheentscheid unterzeichnet. Der Rekurrent macht geltend, in Q._____ würde es gemäss den öffentlichen Reglementen keine Funktion "Aktuar Steuerkommission" geben. B._____ gehöre der Steuerkommission S._____ an. In Q._____ sei er nicht in die Steuerkommission gewählt. Es sei daher seine Unterschriftsberechtigung für die Steuerkommission als "Aktuar Steuerkommission" zu belegen. 2.2. Auf die Beurteilung dieses formellen Einwandes durch das Spezialverwaltungsgericht kann verzichtet werden, weil der Einspracheentscheid ohnehin aufgehoben wird.