1. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 14'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 145'000.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 408'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'639'000.00) veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 5. Mai 2023 Einsprache. Er machte geltend, dass ihm die definitive Steuerveranlagung 2020 noch nicht rechtsgültig zugestellt worden sei und stellte den folgenden Antrag: