5.6. Die Steuerkommission R._____ ist daher zu Recht auf die verspätete Einsprache vom 21. Februar 2023 nicht eingetreten. 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1. 7.1.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). F._____ hat jedoch anlässlich des in Rechnung gestellten Kostenvorschusses telefonisch sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 7.1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person, die nicht über die -7-