Vorliegend wurde die Anwendung des Tarif A offenbar aber erst beim Ausfüllen der Steuererklärung 2022 durch die Vertreterin der Rekurrentin festgestellt. Der Grund für die Verspätung der Einsprache liegt somit in einer selbstverschuldeten Unachtsamkeit, was keine Fristwiederherstellung zu begründen vermag (SGE vom 28. Mai 2020 [3-RV.2019.93]; Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]).