5.3.2. Die Steuerpflichtigen trifft bei Eröffnung einer Veranlagung die Pflicht, diese zu prüfen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, N 17c zu § 171 aStG). Sowohl auf der definitiven Steuerveranlagung 2021 vom 20. Dezember 2022 als auch in den "Details Steuerveranlagung 2021" (Ziff. 25) wird ausdrücklich aufgeführt, dass der Tarif A angewendet wurde. Dies ist auch für einen steuerrechtlichen Laien bei zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres ersichtlich. Vorliegend wurde die Anwendung des Tarif A offenbar aber erst beim Ausfüllen der Steuererklärung 2022 durch die Vertreterin der Rekurrentin festgestellt.