VGE vom 6. Mai 2008 [WBE.2007.389]). Allein aus dem Umstand, dass die Rekurrentin im Jahr 2021 eine "Dreiviertels- Invalidenrente" sowie eine "leichte Hilflosenentschädigung der IV" bezogen hat (vgl. Steuerausweis 2021 der SVA Aargau vom 20. Januar 2022), folgt nicht zwingend, dass der Rekurrentin grundsätzlich die geistige Fähigkeit fehlt, die Tragweite einer Veranlagung bzw. die Notwendigkeit einer Einsprache zu erkennen. Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Rekurrentin den Einspracheentscheid vom 21. August 2023 rechtzeitig mit Rekurs angefochten hat. -6-