Die Rekurrentin hat es aber trotz der Aufforderung der Vorinstanz, allfällige Hinderungsgründe schriftlich nachzuweisen, unterlassen, ein ärztliches Attest einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass bei ihr eine Einschränkung der Einsichts- und Handlungsfähigkeit vorliegt, aufgrund welcher sie davon abgehalten wurde, rechtzeitig eine Einsprache zu erheben (vgl. dazu VGE vom 6. Dezember 1999 [BE.98.0034]; VGE vom 6. Mai 2008 [WBE.2007.389]).