5.3. 5.3.1. Die Rekurrentin führt zur Begründung der Verspätung der Einsprache aus, dass die Verwechslung des Tarif A und B für Laien nicht gerade offensichtlich sei und sie aufgrund einer "gewissen Behinderung" nicht realisiert habe, dass sie Einsprache machen sollte. Die Rekurrentin hat es aber trotz der Aufforderung der Vorinstanz, allfällige Hinderungsgründe schriftlich nachzuweisen, unterlassen, ein ärztliches Attest einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass bei ihr eine Einschränkung der Einsichts- und Handlungsfähigkeit vorliegt, aufgrund welcher sie davon abgehalten wurde, rechtzeitig eine Einsprache zu erheben (vgl. dazu VGE vom 6. Dezember 1999 [BE.98.0034];