4.3. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]). Die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist wird nur ausnahmsweise gewährt (Bundesgerichtsurteil vom 13. Dezember 2000 [2P.235/2000]; VGE vom 31. März 2004 [BE.2004.00009]). 5. 5.1. Die Rekurrentin hat zur Frage der Vorinstanz nach allfälligen Fristwiederherstellungsgründen mit Schreiben vom 26. Mai 2023 wie folgt Stellung genommen: