Da die Rekurrentin mit der Einsprache den Unrichtigkeitsnachweis nicht angetreten hat, ist die Steuerkommission Q._____ zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Es muss nicht geprüft werden, ob die Ermessensausübung durch die Steuerkommission Q._____ pflichtgemäss war (SGE vom 16. Dezember 2021 [3-RV.2019.87]). 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: